Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
30. Juni 2009
§ 9b
§ 9b – Etikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel
Die Angaben nach Anhang VII Teil 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) sind vom Marktteilnehmer am Ort des Verkaufs in geeigneter Weise und im gleichen Blickfeld zusammen mit den anderen verpflichtenden Angaben nach § 1 Nummer 1 auszuloben.
Kurz erklärt
- Marktteilnehmer müssen bestimmte Angaben gemäß der EU-Verordnung bereitstellen.
- Diese Angaben beziehen sich auf landwirtschaftliche Erzeugnisse.
- Sie müssen am Verkaufsort sichtbar und in geeigneter Weise präsentiert werden.
- Die Informationen müssen zusammen mit anderen verpflichtenden Angaben angezeigt werden.
- Die Regelung gilt für alle relevanten Verkaufsstellen.